OLG Jena, Urteil vom 6.3.2013, Aktenzeichen 2U 105/12; BGH Beschluss vom dran 20. 1. 2014, Aktenzeichen VIIZR 80/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

In einem Vertrag war folgende Klausel enthalten:

Die Schlusszahlung erfolgte innerhalb von 4 Woc Personen welches hen nach der Gesamtfertigstellung mit Übergabe Aufmaß, Inbetriebnahme und Menge freier förmliche Abnahme durch den Auftraggeber.

Der Auftraggeber nahm die Leistungen ab, machte jedoch Mängel gelten, die er sich im Rahmen der förmlichen Abnahme vorbehielt. Der AN macht seine Forderung aus der Schlussrechnung geltend. Der Auftraggeber bestreitet die Fälligkeit mit der Behauptung, die Mängel aus dem Abnahmeprotokoll seien noch nicht beseitigt. Damit sei eine Fälligkeit der Schlusszahlungsforderung nicht eingetreten.

Dem widersprach das OLG Jena. Die Klausel, dass eine Schlusszahlung erst nach Beseitigung aller Mängel gefordert werden könne, sei nichtig, weil diese den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Sie würde den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften widersprechen, dass nämlich eine Abnahme und damit eine Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung nicht verweigert werden dürfe, wenn nur noch geringfügige Mängel vorliegen würden. Ihr gewählte Klausel wird aber die Fälligkeit auch bei vorliegen nur geringfügiger Mängel verhindern. Der Auftraggeber sei durch die allgemeinen Gewährleistungsrechte letztlich auch ausreichend geschützt.