KG, Urteil vom 8.4.2014, Aktenzeichen 27 U 105/13

In einem Bauvertrag er war die Klausel zur Schlusszahlung wie folgt enthalten:

Voraussetzung für die Schlusszahlung ist eine mangelfreier Abnahme bzw. dass die bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind.

Auch das Kammergericht entschied er, dass die im Vertrag enthaltene Klausel unwirksam sei, weil diese Klausel dem gesetzlichen Grundgedanken widerspricht der, dass Fälligkeit der Forderung grundsätzlich auch bei vorliegend geringer Mängel vorliegen würde, da auch die Verpflichtung zur Abnahme bestünde.