BGH Urteil vom 06.07.2000, Az. VII ZR 73/00
Im entschiedenen Fall war in einer Ausschreibung folgende Klausel enthalten:
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteilige Prämie wird mit 2,5 % von der Schlußrechnungssumme in Abzug gebracht.
Das Berufungsgericht hatte diese Klausel für unwirksam gehalten. Der BGH ist jedoch in dieser Entscheidung der Auffassung, diese Klausel sei wirksam. Es handle sich nicht um eine den Auftragnehmer benachteiligende Preisnebenabrede. Vielmehr erkläre der Auftraggeber seine Bereitschaft, die Leistung des AN zu versichern. Hierbei handle es sich um eine Geschäftsbesorgung zu Gunsten des AN. Auch die Tatsache, daß dieser Betrag pauschal von der Schlußrechnungssumme abgezogen werde, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handle es sich nicht um eine Änderung des eigentlichen Werklohns, sondern um eine bloße Verrechnung