BGH Urteil vom 06.07.2000, Az. VII ZR 73/00

Im entschiedenen Fall war in einer Ausschreibung folgende Klausel enthalten:

Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von der Schlußsumme in Abzug gebracht.

Das Berufungsgericht hatte diese Klausel für unwirksam gehalten. Der BGH teilte diese Auffassung. Es handle sich hierbei um eine den Auftragnehmer benachteiligende Preisnebenabrede. Denn die Beseitigung des Abfalls gehöre zu dem geschuldeten Werkerfolg des Unternehmers. Die Werkleistung des AN sei mangelhaft, wenn er den von ihm verursachten Abfall nicht beseitige. Für deren Beseitigung könne der Werkunternehmer keine gesonderte Vergütung verlangen. Die Abfallbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme setze daher nach den gesetzlichen Vorschriften den Verzug des AN mit dieser voraus. Davon werde durch diese Klausel abgewichen. Der AN werde hierdurch auch unangemessen benachteiligt, weil er unabhängig von dem tatsächlich bei seiner Leistung anfallenden Abfall mit den Kosten pauschal ohne nähere Abrechnung belastet werde.