Kammergericht, Urteil vom 01.06.2007, Aktenzeichen 7 U 190/06

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Erbringung von Werkleistungen. Im Rechtsstreit macht der Auftragnehmer Restwerklohnansprüche geltend, gegen die der Auftraggeber mit Vertragsstrafenansprüchen aufrechnet. Im Vertrag war vereinbart, dass der AN seine Leistung innerhalb von 35 Werktagen zu erbringen habe. Gleichzeitig war ein Fertigstellungstermin zum 31.10.2003 vereinbart worden.

Die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer war abhängig von der Fertigstellung anderer Leistungen. Teilweise konnte der AN daher nicht oder nicht in vollem Umfang arbeiten. Fraglich war, ob die Vertragsstrafe verfällt, weil der AN die Leistung nicht in 35 Tagen in einem Stück erbracht hat, sondern verteilt auf einen längeren Zeitraum. Unstrittig war die Fertigstellungsfrist insgesamt zum 31.10.2003 eingehalten worden.

Das Landgericht hatte dem AG noch Recht gegeben und die Vertragsstrafe zugesprochen. Das Kammergericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Aufgrund der vorformulierten Klausel sei diese auszulegen. Dies ist aber nicht eindeutig. Nach den Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen würden Zweifel zu Lasten des Verwenders, also zu Lasten des Auftraggebers gehen. Es sei anhand der vertraglichen Klauseln nicht eindeutig, ob die Arbeiten an 35 Tagen am Stück oder auch an 35 verteilten Tagen zu erbringen sei. Im Hinblick hierauf komme es nur auf die endgültige Fertigstellungsfrist an, die aber vom AN unstrittig eingehalten sei.

CategoryVertragsstrafe