OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.2014, Aktenzeichen 23 U 162/13
Die Parteien hatten einen Bauvertrag auf Basis eines Einheitspreisvertrages abgeschlossen. In dem Vertrag findet sich folgende Klausel:
Die Vertragsleistung beinhaltet alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das vorgenannte Gewerk funktionsfähig herzustellen.
An anderer Stelle ist wie folgt formuliert:
Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften dieses Vertrages entsprechende funktionsfähigen Leistungen geschuldet wird.
Der Auftragnehmer behauptet nun im Rahmen eines Verfahrens über die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, er habe zusätzliche nicht ausgeschriebene Leistungen erbringen müssen, um ein funktionsgerechtes Werk herzustellen. Die Klausel im Vertrag sei nichtig.
Das Gericht wies die Klage insoweit ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dieser Klausel um eine solche handelt, die eine Leistungsabrede und Preisabrede darstelle, demnach nicht unter dem Aspekt der gesetzlichen Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen sei. Aus diesem Grunde sei die Klausel wirksam.
Wir möchten jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass dies nicht der herrschenden Meinung entspricht. Nach der herrschenden Meinung sind derartige Komplettheitsklauseln insgesamt als überraschende und den Auftragnehmer unbillig benachteiligende Klauseln nichtig. Diese Entscheidung zeigt aber, dass man sich insoweit nicht zwingend auf die durchaus herrschende Meinung verlassen kann, sondern dass im Einzelfall durchaus auch abweichende Entscheidungen ergehen können.