Gesetz über die Sicherung von Baugeldforderungen – sind Kaufpreiszahlungen an den Bauträger Baugeld im Sinne dieses Gesetzes?
OLG Hamm, Urteil vom 16.9.2014, Aktenzeichen 21 U 86/14

Diese Entscheidung befasst sich mit der Thematik der Durchgriffshaftung des Subunternehmers auf das Vermögen des Geschäftsführers eines Auftraggebers für den Fall, dass Baugelder nicht zweckentsprechend verwendet werden.

Im vorliegenden Fall hatte der AN für einen Bauträger Werkleistungen ausgeführt. Der Bauträger hatte von den Erwerbern Zahlungen erhalten. Über das Vermögen des Bauträgers (einer GmbH) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der AN wurde nicht vollständig bezahlt.

Der AN nimmt nun den Geschäftsführer des Bauträgers persönlich auf Zahlungen Anspruch auf Basis des Gesetzes zur Sicherung von Baugeldforderungen. Hiernach ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zweckentsprechend für das konkrete Bauvorhaben zu verwenden, für welches es bezahlt wurde. Eine anderweitige Verwendung ist nur bis zu dem Betrag statthaft, in welchem bereits Gläubiger aus diesem Bauvorhaben bezahlt wurden. Für sich selbst darf er nur einen angemessenen Betrag für die von ihm selbst erbrachten Leistungen behalten.

Gerät der Auftraggeber des Subunternehmers in Insolvenz, so macht sich der Geschäftsführer selbst strafbar, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und Gläubiger aus dem Bauvorhaben, wie im vorliegenden Fall der Kläger, hierdurch Nachteile erleidet, weil ihre Forderungen nicht vollständig bedient werden.

Da die Verwendung der Baugelder für den Auftragnehmer praktisch nicht nachvollziehbar ist, trägt der Auftraggeber des Subunternehmers, d.h. der Empfänger des Baugeldes die Beweislast dafür, dass er die Gelder zweckentsprechend verwendet hat.

Strafbar macht sich der jeweilige Geschäftsführer der GmbH, wenn die Gelder nicht zweckentsprechend verwendet wurden und Insolvenz angemeldet wurde. Bei diesem Gesetz handelt es sich um ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass hieraus eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer zu begründen ist. Dieser haftet dann mit seinem gesamten Privatvermögen.

Auf diesem Wege konnten schon häufig weitergehende Beträge realisiert werden. Denn es verhält sich ganz häufig so, dass die baustellenbezogene Verwendung der Gelder nicht nachgewiesen werden kann und aufgrund der Beweislastverteilung reicht die Unsicherheit bzw. der fehlende Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung völlig aus, um den Anspruch zu begründen. Dies ist eine gesetzliche Regelung zum Schutze der Auftragnehmer, von welcher nur ausgesprochen selten Gebrauch gemacht wird.

Das OLG Hamm hat nun in seiner oben genannten Entscheidung festgestellt, dass zu diesen Baugeldern auch die Kaufpreiszahlungen der Erwerber an den Bauträger gehören. Zu dieser Thematik gibt es bereits eine umfassende Rechtsprechung, sodass der Auftragnehmer eine in der Rechtsprechung durchaus abgesicherte Rechtsposition hat.