Wirkung eines Baustellenprotokolls
KG, Urteil vom 18.09.2012 – 7 U 227/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2013 – VII ZR 301/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Die Parteien streiten über die Frage der Vereinbarung eines Zwischentermins zur Vorlage einer Werkstattplanung. Der Auftraggeber behaupteten, der Auftragnehmer habe diese zugesagt bis zum 7.12.2011. Dies ergebe sich auch aus einem Baustellenprotokoll, welches anlässlich einer Besprechung am 1.12.2011 erstellt worden sei. Der Auftragnehmer behauptet, er habe eine derartige Zusage nicht gegeben sondern lediglich erklärt, dass er seinem Subunternehmer eine entsprechende Frist zur Erstellung der Werkstattplanung gesetzt habe. Das Baustellenprotokoll war seinerzeit allen an der Besprechung teilnehmenden Personen zugestellt worden. Da die Werkstattplanung bis zum 7.12.2011 nicht vorlag, erklärte der Auftraggeber die Kündigung aus wichtigem Grund.

Das Gericht hielt die Kündigung aus wichtigem Grunde für wirksam. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind auf (Baustellen-)Protokolle entsprechend anwendbar. Der Auftragnehmer muss daher dem Inhalt eines vom Auftraggeber erstellten Protokolls unverzüglich widersprechen, will er verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird.