OLG Hamm, Urteil vom 24. 5. 2012, Aktenzeichen 21 O 95/11, BGH Beschluss vom 20.5.2014, Aktenzeichen VII ZR 193/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Auftragnehmer war mit der Bodenbelagsarbeiten für ein Schulzentrum beauftragt. Der Auftragnehmer meldete Bedenken bezüglich der Verlegung einer dem Unterlage an, weil er Bedenken hatte, ob diese an dieser Stelle fachgerecht verlegt werden könne aufgrund des Untergrunds und weil er zu dem Bedenken bezüglich des Brandschutz hatte.

Der Auftraggeber reagierte auf die Bedenkenanmeldung und ordnete die Durchführung an. Wies darauf hin, dass er einen Brandversuch habe durchführen lassen, welche ergeben habe, dass der Aufbau der Brandschutzklasse B 1 entsprechen würde. Dies stellte sich letzten Endes auch als richtig heraus.

Der Auftragnehmer erhielt jedoch an seinen Bedenken fest und stellte die Arbeiten ein. Trotz Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeiten nahm er diese nicht wieder auf, woraufhin der Auftraggeber die Kündigung des Werkvertrags erklärt. Für die nicht erbrachten Leistungen klagte der AN nun den Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen ein.

Die Klage wurde vorliegend abgewiesen. Denn grundsätzlich wird der AN mit der Anordnung der Durchführung der Leistungen von jeglicher Gewährleistung frei, wenn er zuvor eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung ausgebracht hat. Der AN ist daher nicht berechtigt die Arbeiten einzustellen, wenn der Auftraggeber trotz erfolgter Bedenkenanmeldung die Ausführung der Leistung wünscht. Dies gilt nur dann nicht, wenn der AN gegen behördliche Bestimmungen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Dies war hier aber nicht der Fall. Denn die Brandversuche hatten gezeigt, dass der Aufbau des Bodens den erforderlichen Brandschutz entsprach.

Er die rechtliche Konsequenz, dass der Auftragnehmer auch er bei einer mangelhaften Ausführung von der Gewährleistung frei wird, wenn er zuvor Bedenken angemeldet hat und der Auftraggeber gleichwohl die Durchführung der Arbeiten angeordnet hat, ergibt sich aus § 13 Abs. 3 VOB/B. Es ist nur darauf zu 8., dass die Bedenkenanmeldung auch umfassend und ordnungsgemäß erfolgt. Denn seine Bedenkenanmeldung gehört unter anderem in nicht nur die Formulierung der Bedenken, dass eine Ausführung mangelhaft sein könnte, es gehört auch dazu, dass der Auftraggeber auf die aus dem Mangel resultierenden Konsequenzen hingewiesen wird, was häufig vergessen wird.