LG Berlin, Urteil vom 29.07.2005, Aktenzeichen: 34 O 200/05
Die Kläger hatten von der beklagten Bauträgerin ein Einfamilienhaus in Form einer vollunterkellerten Doppelhaushälfte erworben. Die Kellerwände und die Kellersohle waren als weiße Wanne in wasserundurchlässigem Stahlbeton auszuführen. Diese Ausführung erfolgte auch. Gleichwohl trag im Keller Schimmelpilzbildung auf. Der Mangelanspruch wurde durch die Käufer darauf gestützt, dass Feuchtigkeit durch die Kellersohle diffundiere und es hierdurch zu Schimmelbildung komme. Es wird dargelegt, dass die Kellersohle durch eine zusätzliche Abdichtungsmaßnahme hätte abgedichtet werden müssen, weil auch eine wasserundurchlässige Ausführung das eindringen von Feuchtigkeit aufgrund von Dampfdiffusion nicht vermeide. Das Gericht hat zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten erholt. Der Sachverständige stützte die Auffassung der Käufer und führte aus, dass bei hochwertigen Gebäuden und hochwertiger Kellernutzung, wie bei Einfamilienhäusern, eine reine WU-Beton-Konstruktion nicht ausreichend sei, sondern eine zusätzliche Abdichtung erforderlich sei. Werde diese nicht ausgeführt, entspräche die Ausführung nicht den vertragsgemäßen Anforderungen. Unter diesen Voraussetzungen läge ein Mangel vor. Das Landgericht hat der Klage daher stattgegeben.