OLG Jena, Urteil vom 21.04.2005, 1 U 1578/98
(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, VII ZR 120/04)
Der AN war mit der Erbringung von Sanitärarbeiten beauftragt. Nach Verlegung der Wasserrohre hat er es entgegen der DIN-Vorschriften unterlassen, diese abzudrücken und auf Dichtigkeit und Festigkeit der Installation zu überprüfen. Nach der Abnahme zeigt sich eine Undichtigkeit. Worauf diese zurückzuführen ist, war nicht mehr feststellbar. Der AG macht Schadensersatzansprüche gegen den AN geltend. Das OLG Jena sprach den Anspruch zu. Es führte aus, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte mangelhafte Leistung des Unternehmers spräche, wenn dieser die nach der DIN vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchführe. Denn die Tatsache, dass die DIN-Normen nicht eingehalten wurden, erlaube als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Regelwahrung gerade abwenden sollte.