KG, Urteil vom 17.07.2006, AZ: 24 U 374/02

Weit verbreitet ist die Auffassung, für Schwarzarbeit müsse keine Zahlung geleistet werden, weil der zugrunde liegende Vertrag nichtig sei. Dies ist allerdings nicht generell so. Wenn ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetz vorliegt, sind Verträge dann nichtig, wenn entweder der Auftraggeber und der Auftragnehmer gegen das Schwarzarbeitgesetz verstoßen haben oder ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers vorliegt, den der Auftraggeber kennt und bewusst zu seinem Vorteil nutzt.

Im vorliegenden Fall hatte der Auftragnehmer über das Vorhandensein einer Gewerbeanmeldung und seiner Eintragung in der Handwerksrolle den Auftraggeber getäuscht. Der Auftraggeber hat daraufhin den Werkvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Für die bereits erbrachte Leistung machte der Auftragnehmer Vergütungsansprüche geltend. Der Auftraggeber erklärte, dass dem Auftragnehmer zum einen nicht die vereinbarten Vergütungsansprüche zustünden, sondern nur Wertersatz in Höhe des angemessen Preises, wovon wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz ein Abschlag von 15% zu machen sei.

Das Kammergericht gab dem Auftraggeber Recht. Zutreffend ist, dass auch in Schwarzarbeit erbrachte Leistung zu vergüten ist. Allerdings ist der Vertrag aufgrund der Anfechtung nichtig gewesen. Die Anfechtung war wirksam, weil insoweit eine arglistige Täuschung durch den Auftragnehmer vorlag. Dieser hatte behauptet, in der Handwerksrolle eingetragen zu sein und einen Gewerbebetrieb angemeldet zu haben, was jedoch falsch war. Im Hinblick auf die Tatsache, dass aus Schwarzarbeit heraus keine Gewährleistungsansprüche resultieren können, folgte das Kammergericht der Auffassung, dass ganz erhebliche Abschläge bei der Vergütung vorzunehmen seien. Diesen generellen Abschlag wegen Schwarzarbeit setze das Kammergericht mit 7,5% an, weil vorliegend zusätzlich wegen bereits schon aufgetretener Mängel ein Abzug von 20% vorgenommen werden konnte und musste.

Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG Düsseldorf, wobei das OLG Düsseldorf bei noch nicht zu Tage getretenen Mängeln einen Pauschalabzug von 15% von dem üblichen und angemessen Preis für gerechtfertigt erachtet.