OLG Naumburg, Urteil vom 05.05.2006, AZ: 10 U 2/06

Zwischen den Parteien bestand ein Detailpauschalvertrag über Putz-, Maurer- und Trockenbauarbeiten. Die Gültigkeit der VOB wurde ebenfalls vereinbart. Der Unternehmer rechnete nach erfolgter Kündigung die erbrachte Leistung. In einer Einzelposition fielen entgegen der Leistungsbeschreibung nicht 39 m² Verputzfläche, sondern 48 m² Verputzfläche an. Der Unternehmer rechnete hierfür einen Mehrpreis von der Pauschale, da die Abweichung sich seiner Auffassung nach auf mehr als 20% belief, so dass eine Preisanpassung nach dem Grundsatz des Wegfalles der Geschäftsgrundlage erfolgen müsse.

Diese Frage behandelt die immer wieder auftretende Fragestellung, ob sich die Frage der Massenabweichung auf die Einzelposition bezieht oder auf den Gesamtpauschalvertrag. Die sog. Opfergrenze liegt nach der Rechtsprechung etwa bei 20%. Das OLG Naumburg hat in seiner Entscheidung nunmehr festgestellt, dass die Frage, ob die Leistungen in einem unzumutbaren Verhältnis zum Pauschalpreis liegt, anhand der Gesamtleistung zu betrachten sei, nicht anhand einer Einzelposition. Es kommt daher immer auf das Verhältnis zwischen Vertragsleistung und Vertragspreis insgesamt an und nicht auf bestimmte Einzelpositionen.