OLG München, Urteil vom 09.05.2017, Aktenzeichen 9 U 2687/16 Bau

Sachverhalt:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt einen Bauträger auf Zahlung der laufenden Kosten der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung. Hintergrund war, dass in den Bauträgerverträgen eine unwirksame Abnahmeklausel vereinbart war. Hiernach sollte der Verwalter einen Sachverständigen beauftragen die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu erklären. Diese Klausel ist nichtig, weil die Erwerber durch dieses Procedere unangemessen benachteiligt werden (heute herrschende Meinung). Die Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt den Bauträger nun auf Zahlung der Verwaltungskosten und der auf seinen Anteil entfallenden Instandsetzungskosten und Instandhaltungskosten mit über 240.000,00 € in Anspruch.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich sei vorliegend, dass, wie in allen Bauträgerverträgen vereinbart, auch vorliegend vereinbart wurde, dass Besitz, Nutzen und Lasten mit Übergabe und Abnahme des Sondereigentums auf die einzelnen Eigentümer übergehen. Diese Klausel sei auch wirksam und stehe in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 WEG. Einen Kostenerstattungsanspruch gebe es daher für die laufenden Kosten nicht.

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