BGH, Urteil vom 10.04.2003 – VII ZR 251/02

Im vorliegenden Fall machten die Kläger Ansprüche aus einem Bauträgervertrag geltend. Es ging hierbei um die Mängelbeseitigungskosten für genauer bezeichnete Mängel, die unter anderem die Kosten für die Unterbringung in einem Hotelzimmer während der Dauer der Mängelbeseitigungsarbeiten beinhaltete.

Fraglich war vorliegend, welche Kosten erstattet werden müssen. Grundsätzlich ist zu erstatten der für die Mängelbeseitigung erforderliche Geldbetrag. Dieser umfasst alles, was vorbereitend erforderlich ist, um den Mangel an der Leistung zu beheben und den vor der Mängelbeseitigung bestehenden weiteren Zustand des Gebäudes wieder herzustellen. Das Gericht hat vorliegend auch die Hotelkosten zugesprochen, weil der Auszug aus den Räumlichkeiten zur Beseitigung der Mängel zwingend erforderlich ist.

Da die Mängel noch nicht beseitigt waren, wurde der Schaden durch einen Sachverständigen geschätzt. Der BGH führte hierzu aus, dass in diesem Fall das Gericht nur den Betrag zusprechen dürfe, der im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung für die Mängelbeseitigung sicher anfällt. Dies betrifft zum einen die Kosten für die Maßnahmen am Bauwerk, aber auch die sonstigen Maßnahmen, die im Rahmen der Mängelbeseitigung sicher notwendig sind.

Die Konsequenz in der Praxis besteht darin, dass ein Sachverständiger, der eine Schätzung vornimmt, immer nur in einer bestimmten Bandbreite schätzen kann. Je nach dieser Bandbreite darf das Gericht dann nur den Mindestbetrag ansetzen, der nach Auffassung des Sachverständigen sicher anfällt.

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