OLG Celle, Urt.v.25.9.03, 14 U 30/03
Das Problem ist so alt wie der Architektenberuf. Wann endet die Vertragsanbahnung durch den Architekten und wann beginnt die eigentliche Architektenleistung. Problematisch ist dieser Bereich regelmäßig deswegen, weil in dieser Situation ein schriftlicher Architektenvertrag nicht vorliegt. Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 25.09.03 deutlich gemacht, dass es der Architekt ist, der den Abschluss eines Architektenvertrages (mündlichen) zu beweisen hat. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, dann kann sich der Abschluss eines Architektenvertrages allenfalls aus den erstellten Unterlagen und Plänen ergeben. Der Architekt ist auch insoweit beweispflichtig dafür, dass die erbrachten Leistungen in eine Leistungsphase des § 15 HOAI einzuordnen sind