Saarländische Oberlandesgericht Urteil vom 9.9.2003, Az.: 7 U 126/03
Die Offenbarungspflichten des Verkäufers einer Sache über Mängel oder mögliche Mängel werden immer schärfer ausgelegt. Im konkreten Fall wurde ein Haus verkauft mit Feuchtigkeitsmängel. Der Verkäufer hatte eine Sanierungsmaßnahme durchführen lassen, war sich aber nicht sicher, dass diese Maßnahme auch erfolgreich war. Beim Verkauf verschwieg er den Feuchtigkeitsmangel und die Sanierungsmaßnahme, da er diesbezüglich auch nicht befragt wurde.
„Arglistigen Verschweigen“ des Mangels stellte das Saarländische Oberlandesgericht, fest, läge aber trotz der Offenbarungspflicht nicht vor und lehnte den Schadensersatzanspruch des Käufers ab.