(Landgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 65 S 29/01)

Das Berliner Landgericht hat entschieden, dass ein Vermieter, der sich von einer Hausverwaltung vertreten lässt, für Fehler dieser Hausverwaltung haftet. Gemäß § 278 BGB wird ihm das Verhalten der Hausverwaltung wie sein eigenes zugerechnet. Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter bei Abschluss des Mietvertrags in den Räumen der Hausverwaltung an den dortigen Mitarbeiter eine Kaution und die erste Monatsmiete gezahlt. An den Namen des Mitarbeiters konnten sich die Mieter später nicht erinnern und die Unterschrift auf der Quittung war auch unbekannt. Die Hausverwaltung gab jedoch an, die Zahlung nicht erhalten zu haben. Weil die Mieter darauf vertrauen durften, dass derjenige, der ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags die Kaution und die erste Rate des Mietzinses abverlangt, hierzu auch berechtigt ist galt die Zahlung als erfolgt. Auch wenn sie nie beim Vermieter angekommen ist. Organisatorische Mängel bei der Hausverwaltung gehen also zu Lasten des Vermieters.

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