(BGH, Urteil vom 14. 05.2003, Az.: VIII ZR 308/02)

Vermieter, die ihre Mieter per Mietvertrag dazu verpflichten regelmäßig auf ihre Kosten alle Schönheitsreparaturen (z.B. Innenanstrich – auch Heizkörper und Rohre – sowie neu zu tapezieren, usw.) in den Mieträumen fachmännisch auszuführen, dürfen nicht verlangen, dass die Wohnung frisch renoviert zurück gegeben wird. Solche Regelungen im Mietvertrag stellen eine übermäßige Benachteiligung des Mieters dar und sind nach § 307 BGB unwirksam. Die Pflicht zur Endrenovierung ist nur dann zulässig, wenn die Fristen für die Schönheitsreparaturen beim Auszug bereits abgelaufen sind, oder wenn gar keine Schönheitsreparaturen vorgenommen wurden.

CategoryMietrecht