Der Auftragnehmer macht gegen den Auftraggeber Werklohn geltend. Der Auftraggeber wendet ein, dass Mängel an der Werkleistung vorliegen würden. Hiergegen wendet sich der Auftragnehmer mit folgenden Ar-gumenten:
Zum einen sei die Leistung so ausgeführt worden, wie vertraglich geschuldet. Wenn die Leistung mangelhaft sei, so sei dies zumindest erkennbar gewesen und die Abnahme sei in Kenntnis dieses Mangels durch den Bauleiter erfolgt. Außerdem habe der nachfolgende Handwerker auf diese Leistung aufgebaut, was ohnehin zu einem Entfall der Gewährleistung führen würde. Dieser habe nämlich gegen seine Hinweispflicht versto-ßen.
Das Oberlandesgericht hat dem Auftraggeber Recht gegeben. Eine eventuelle Verletzung der Hinweispflicht durch den nachfolgenden Unternehmer gehe nicht zulasten des Auftraggebers. Denn der nachfolgende Un-ternehmer sei kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Soweit ein Fehler in der Bauleitung vorliege, müsse sich der Auftraggeber auch diesen nicht zurechnen lassen. Denn auch der Bauleiter sei im Verhältnis zum Auftragnehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Der Bauleiter erfülle ei-ne eigene Pflicht gegenüber dem Auftraggeber, nicht aber etwa eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat eben keinen Anspruch darauf, ordnungsgemäß ü-berwacht zu werden. Auf die Frage, ob der Mangel bei Abnahme erkennbar war, kommt es nicht an. Maß-geblich sei vielmehr die Frage, ob positive Kenntnis bezüglich der Mangelhaftigkeit der ausgeführten Leis-tung vorliege. Nachdem dies nicht einmal behauptet wurde, sei auch dieser Einwand nicht von Relevanz.