Der Auftraggeber errichtete ein Bürogebäude. Nach der Fertigstellung stellte sich heraus, dass durch die Fassade Wasser eindrang. Daraufhin leitete der Auftraggeber ein Beweissicherungsverfahren ein gegen die bauausführende Firma. Der Sachverständige stellte die Mangelhaftigkeit der ausgeführten Leistung fest. Zur Mängelbeseitigung hielt er es für erforderlich, dass sowohl die äußere als auch die innere Abdichtung voll-ständig erneuert wird. Diese Arbeiten ließ der Auftraggeber durchführen.
Im Hinblick auf die Insolvenz des Auftragnehmers machte der Bauherr nunmehr gegen den Architekten Schadensersatzansprüche in Höhe der tatsächlich aufgewandten Mängelbeseitigungskosten geltend. Der Architekt wendet ein, dass die komplette Erneuerung der äußeren Abdichtung nicht erforderlich gewesen sei. An dem Beweisverfahren gegen die bauausführende Firma sei er, der Architekt, nicht beteiligt gewesen. Der im gerichtlichen Verfahren beauftragte Sachverständige stellte fest, dass dieser Einwand des Architek-ten zutreffend war und die äußere Abdichtung nur zu 10% hätte erneuert werden müssen.
Das Gericht gab der Klage statt. Vorliegend sei die Haftung des Architekten dem Grunde nach gegeben. Die Haftung bestehe auch in vollem Umfang der Höhe nach. Der Auftraggeber habe gegen den Architekten Schadensersatzansprüche. Das Prognoserisiko liege grundsätzlich beim Schädiger, also beim Architekten. Wenn der Auftraggeber Aufwendungen vornimmt, die er für erforderlich halten durfte, dann haftet der Archi-tekt auch für einen Aufwand, der für die Mängelbeseitigung nicht unbedingt erforderlich war. Vorliegend hat-te der Auftraggeber keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens im selbstständigem Beweisverfahren zu zweifeln. Nach dem damaligen Wissensstand des Auftraggebers durfte dieser darauf vertrauen, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens erforderlich waren. Durch das pflichtwidrige Verhalten habe der Architekt die nicht ganz fern liegende Gefahr begründet, dass ein etwaiger Fehler des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren zu einer Erhöhung der Kosten führen könne. Der Auftrag-geber müsse sich auch nicht ein Verschulden des Gutachters als eigenes Verschulden zurechnen lassen, weil er sich nicht des Gutachters als Erfüllungsgehilfe zur Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Ar-chitekten bedient habe.
Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber eine Maßnahme für erforderlich halten durfte, muss der Architekt unter Umständen sogar Kosten für eine Maßnahme erstatten, die gar nicht geeignet war, eine Beseitigung des Mangels herbeizuführen. Auch muss der Auftraggeber nicht unbedingt die günstigste Firma wählen, um einen Mangel beseitigen zu lassen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt in der Beauftragung einer teureren Firma regelmäßig nicht.