BGH, Beschluss vom 21.12.2000, Aktenzeichen: V ZB 45/00
Im vorliegenden Fall war ein Wohnungseigentümer Eigentümer von zwei nebeneinander liegenden Wohnungen. Er stellte zwischen diesen Wohnungen einen unmittelbaren Zugang her. Dafür durchbrach er eine Wohnungstrennwand. 
Zwei weitere Wohnungseigentümer verlangten von ihm den Rückbau und beriefen sich darauf, dass eine bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Eine Zustimmung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die anderen Eigentümer nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 14 Nr. 1 WEG).
Der BGH hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Er stellt hierbei fest, dass der die Wand durchbrechende Wohnungseigentümer zwar gegen die Bestimmungen der Teilungserklärung verstoßen habe, was jedoch von den anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen sei, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Von einem solchen Nachteil geht der BGH nur dann aus, wenn sich eine nicht unerhebliche, konkrete und von den subjektiven Vorstellungen eines Wohnungseigentümers unabhängige Beeinträchtigung feststellen lasse.
Im vorliegenden Fall sei der Wanddurchbruch aber nach sachkundiger Planung und statischer Berechnung durch eine Fachfirma ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden. Aus diesem Grunde ergäben sich keine Gefährdungen für die Stabilität oder Brandsicherheit des Gebäudes. Die Zustimmung der anderen Eigentümer sei daher nicht erforderlich, weil diese nicht wesentlich beeinträchtigt seien.