30 jährige Verjährungsfrist bei arglistigigem Verschweigen eines Mangels
OLG Celle, Urteil vom 10.6.2010, Aktenzeichen 16 U 3/10
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Fliesenleger beauftragt, Balkone abzudichten und mit Fliesen neu zu belegen. Dieser Auftrag wurde im Jahre 1994 ausgeführt. Später zeigte sich, dass die Balkone undicht waren. Er stellte sich ferner heraus, dass die Abdichtung nicht DIN-gemäß war. Obwohl die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, klagte ein Eigentümer gegen den Fliesenleger. Er war der Meinung, aufgrund der Tatsache, dass die Ausführungen nicht den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN entsprach, hätte der Fliesenleger die Wohnungseigen-tümergemeinschaft ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Die Tatsache dass er dies nicht getan habe bedeutet, dass er diesen Mangel der Eigentümergemeinschaft arglistig verschwiegen habe.
Dieser Auffassung schloss sich das OLG nicht an. Es setzte sich in seinem Urteil damit auseinander, wann ein Fall der Arglist vorliegt. Das Gericht führte hierzu aus, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Unternehmer die Mangelhaftig-keit seiner Leistung positiv kannte, er also seinem Auftraggeber im Bewusstsein der Mangelhaftigkeit seiner Leistung den Mangel verschwiegen hat. Was genau vereinbart war, konnte im vorliegenden Fall nicht hinreichend geklärt werden, weil die Vertragsunterlagen nicht mehr vorhanden waren. Allein der Verstoß gegen die DIN Vorschrift begründe, auch wenn ein Mangel vorliegt, noch nicht die Voraussetzungen für eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens, so dass die Ansprüche des Klägers verjährt waren.