Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts bei Ablehnung eines fälschlicherweise als unzureichend beurteilten Mängelbeseitigungsangebots
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010, Aktenzeichen VII ZR 117/08

 

Gegenstand des Rechtsstreits war die Geltendmachung von Werklohn durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen bestehender Mängel geltend. Das Zurückbehaltungsrecht machte er in Höhe des dreifachen der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Mängelbeseitigungskosten geltend. Der Auftragnehmer hat-te eine Mängelbeseitigung angeboten, die der Auftraggeber jedoch als unzureichend erachtete. Im Prozess stellte sich durch Sachverständigengutachten heraus, dass das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung ausreichend gewesen wäre. Gleichwohl hat das Erstgericht dem Auftraggeber trotz des Angebots zur Mängelbeseitigung das dreifa-che Zurückbehaltungsrecht zugestanden, weil ein Verschulden des Auftraggebers nicht vorgelegen habe und er erst durch das gerichtliche Gutachten habe erkennen können, dass die von ihm geforderte Mängelbeseitigung überzogen war.

 

Dem folgte der BGH nicht. Annahmeverzug des Gläubigers setze nicht voraus, dass ein Verschulden des Gläubigers vorliegt. Dieser gerate vielmehr auch ohne eigenes Verschulden in Verzug der Annahme. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche, insbesondere seinen Anspruch auf Nachbesserung verliere, jedoch könne er ab dem Moment, in dem er in Gläubigerverzug gerät, nicht mehr das dreifache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, sondern nur noch das einfache dieses Betrages.

 

Zu beachten ist hierbei, dass im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber in der Regel den Zutritt zu dem Gebäude zur Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten ermöglichen muss, zur Mitwirkung verpflichtet ist mit der Folge, dass Gläubigerverzug, das heißt Annahmeverzug mit der Annahme der Mängelbeseitigungsarbeiten schon dann eintritt, wenn ein sogenanntes wörtliches Angebot des Auftragnehmers vorliegt.