BayObLG, Beschluss vom 11.04.1990, Az. 2 Z 7/90
Gerade beim Kauf vom Bauträger können sich häufig Probleme im Rahmen der sog. „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ ergeben.
Das BayObLG hat hierzu im Jahre 1990 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich jedenfalls in Vollzug gesetzt ist, wenn die Wohnungsgrundbücher angelegt und mindestens zwei Wohnungseigentümer eingetragen sind. Vor Eintragung von mindestens zwei Wohnungseigentümern bestehe eine sog. „werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“, auf die das WEG entsprechend anwendbar ist. Die „werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“ bleibt auch dann erhalten, wenn die Gemeinschaft später durch die Eigentumseintragung von mindestens zwei Wohnungseigentümern rechtlich in Vollzug gesetzt wird. Hieraus resultiert, dass auch der Erwerber, der noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, das Recht hat, in den Eigentümerversammlungen abzustimmen und entsprechende Beschlüsse auch anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in Vollzug gesetzt wurde und zwei Wohnungseigentümer bereits eingetragen sind. Für das Anfechtungsrecht muss aber zumindest die Auflassungsvormerkung bezüglich eines Erwerbers eingetragen sein und Besitz muss auf diesen übergegangen sein