BGH-Urteil vom 11.03.1999, Aktenzeichen VII ZR 179/98.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um den Abbruch von Brückenarbeiten. Im Rahmen der Erbringung der Leistung ergab sich, daß Arbeiten erforderlich waren, die der Unternehmer nicht kalkuliert hatte. Der Unternehmer verlangt von seinem Auftraggeber zusätzliche Vergütung.

Bei Überprüfung von Leistungsverzeichnis und allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis ergab sich, daß sich ein möglicher Widerspruch ergab. Das Oberlandesgericht München war in der Erstentscheidung der Auffassung, daß die Position im Leistungsverzeichnis der allgemeinen Beschreibung in den Vorbemerkungen vorgehe. Die Kalkulation sei nach dieser Position und nicht etwa nach der vagen und allgemein gehaltenen Einleitung des Leistungsverzeichnisses durchzuführen.

Dieser Auffassung widersprach der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung und führte aus, daß die Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages als sinnvolles Ganzes auszulegen sei. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang des Leistungsverzeichnisses vor den Vorbemerkungen. Konkret auf das Bauvorhaben bezogenen Vorbemerkungen kann bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung sogar größeres Gewicht zukommen, als nicht genügend angepasste Formulierungen eines Standard-Leistungsverzeichnisses.