BGH, Urteil vom 14.09.2000 – III ZR 33/00, IBR 2000

Im vorliegenden Fall hatten ein Heizungsbauunternehmen und ein Bauherr im Bauvertrag vereinbart, daß bei Streitigkeiten zunächst ein Schiedsgericht anzurufen sei. Als es zum Streitfall um den Werklohn kam, schlug der Heizungsbauer zunächst vor, die Abrede einvernehmlich aufzuheben, was der Bauherr ablehnte. Schließlich erhob der Bauherr Klage wegen Mängeln. Zwischenzeitlich wurde der Bauherr mittellos und mußte die eidesstattliche Versicherung abgeben. In diesem Rechtstreit erhob nun der Unternehmer die Einrede des Schiedsvertrages. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage als unzulässig ab.

Dem folgte der BGH nicht, sondern hob das Urteil auf und verwies den Rechtstreit an das OLG zurück. Da feststehe, daß der Bauherr aufgrund seiner Vermögenslosigkeit nicht in der Lage sei, ein Schiedsverfahren durchzuführen und die hierfür erforderlichen Kosten aufzubringen, müsse das Schiedsverfahren nicht vorragnig eingeleitet werden. Nach dem seit 01.01.1998 geltenden Schiedsrecht müsse die Schiedsvereinbarung auch nicht zunächst gekündigt werden. Es liege auch kein treuwidriges Verhalten des Bauherrn vor, der sich zunächst selbst auf die Schiedseinrede berufen hatte. Dies sei nur ein Ausnutzen prozessualer Mittel.

Tip: Man sollte sich gut überlegen, ob man eine Schiedsvereinbarung vertraglich eingeht. In der Praxis bereitet dies häufig erhebliche Probleme. Denn wenn die Situation zwischen Unternehmer und Bauherr schon so problematisch ist, daß ein Gutachter herangezogen werden muß oder ein Schiedsgericht angerufen wird, entstehen häufig schon Probleme bei der Benennung der Schiedrichter. In der Praxis gehen die häufigsten Überlegungen in die Richtung, wie man eine bereits getroffene Schiedsabrede wieder aufheben oder umgehen kann.