BGH Urteil vom 08.07.2004, Aktenzeichen VII ZR 24/03

Am 23.01.2003 hatte der BGH eine von uns bereits veröffentlichte Entscheidung getroffen, wonach eine Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung nur wirksam ist, wenn eine Obergrenze von nicht mehr als 5 % der Auftragssumme vereinbart ist. Da der BGH in früheren Entscheidungen eine Obergrenze von 10 % für noch zulässig erachtet hatte, galt die neue Obergrenze nach dem BGH nur für Verträge, die nach der Veröffentlichung der neuen Entscheidung geschlossen wurden. Jetzt hat der BGH festgelegt, dass die alte Rechtsprechung auch noch für Verträge gilt, die in einer gewissen Übergangszeit geschlossen wurden. Als Stichtag legte der BGH nun den 30.06.2003 fest.

Dies bedeutet: Wurde in einem Bauvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart und wurde dieser vor dem 30.06.2003 geschlossen, so ist die Klausel auch wirksam, wenn als Obergrenze 10 % der Auftragssumme festgelegt wurde. Wurde der Vertrag nach dem 30.06.2003 geschlossen, so ist die Klausel nur wirksam, wenn eine Obergrenze von 5 % nicht überschritten wurde.

Wurde eine Auftragssumme von 15 Mio DM im Vertrag überschritten, so hielt der BGH schon seit einer Entscheidung aus dem Jahre 1986 eine Obergrenze von 10 % für Vertragsstrafen als allgemeine Geschäftsbedingung für bedenklich. Aus diesem Grunde sieht der BGH bei derart hohen Auftragsummen auch einen Vertrauensschutz nicht für gegeben.

Dies bedeutet: Wurde ein Bauvertrag mit einer Auftragssumme von 15 Mio. DM geschlossen mit einer Obergrenze der Vertragsstrafe von mehr als 5 %, so ist diese Klausel unwirksam und zwar unabhängig davon, wann der Vertrag geschlossen wurde.

CategoryVertragsstrafe