OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2005, 22 U 99/04

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Frage, wann eine Schlussrechnungsforderung, die Gegenstand des Prozesses war, zur Zahlung fällig war. Der Auftraggeber stützte auf § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B und stellte sich auf den Standpunkt, die Forderung sei spätestens nach Ablauf von 2 Monaten nach Stellung der Schlussrechnung zur Zahlung fällig. Der Unternehmer berief sich darauf, dass diese Regelung nach den gesetzlichen Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Die Forderung sei daher nach den gesetzlichen Regeln zur Zahlung fällig.

Das Gericht entschied im Sinne des Nachunternehmers und erklärte, dass die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B dann unwirksam ist, wenn die VOB nicht insgesamt vereinbart wurde und auch nur in Teilbereichen von der VOB abgewichen wurde. Denn dann sei jede einzelne Regelung der VOB nach den AGB-Regelungen zu prüfen. Einer solchen Überprüfung halte die vorgenannte Klausel nicht stand. Damit folgte das OLG Düsseldorf den Entscheidungen des OLG Naumburg vom 04.11.2005, AZ: 10 U 11/05 und des LG Magdeburg vom 25.02.2005, AZ: 5 O 2548/03, sowie des OLG Stuttgart vom 15.09.1993, AZ: 9 U 90/93.