BGH, Urteil vom 05.02.98 – VII ZR 297/96

Ein Auftraggeber zahlte im entschiedenen Fall an eine Bauunternehmung eine Schlußzahlung, die jedoch den Schlußrechnungsbetrag unterschritt. Der Auftragnehmer widersprach der Kürzung der Schlußrechnung, begründete diese aber nicht innerhalb von 24 Werktagen gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B, da hier die Kürzung insgesamt für ungerechtfertigt hielt und zur ungekürzten Schlußrechnungszahlung aufforderte.

Der BGH gab dem Auftragnehmer insoweit recht, als eine weitere Begründung seines Verlangens nach Bezahlung der ungekürzten Schlußrechnung nicht notwendig sei, wenn der Auftragnehmer eine prüffähige Schlußrechnung vorlegte und sich die Ansprüche gegenüber der Schlußzahlung des Auftraggebers vorbehielt.

Praxistip: Der Ausschlußwirkung der Schlußzahlung wurde damit weiter ihre Bedeutung entzogen. Zudem gilt die Ausschlußwirkung der Schlußzahlung unter den Voraussetzungen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B auch nur dann, wenn die VOB als ganzes vereinbart ist, was häufig nicht der Fall ist.