BGH-Urteil vom 15.06.2000, VII ZR 30/99, NZBau 2000, 507

In diesem Verfahren forderte der Bauunternehmer vom Auftraggeber Restwerklohn aus einer Schlußrechnung. Er war der Auffassung, das Werk sei in abnahmefähigem Zustand hergestellt. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme mit der Behauptung, es lägen Mängel vor. Daraufhin hat der Bauunternehmer seinen Klageanspruch hilfsweise darauf gestützt, daß ihm für den Fall, daß die Abnahme zurecht verweigert werde, jedenfalls ein Anspruch auf Abschlagszahlung in der geltend gemachten Höhe zustünde.

Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht die Klage als unbegründet abgewiesen haben, hob der BGH diese Urteile auf und verwies zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

In dieser Entscheidung trifft der BGH eine Reihe von Feststellungen. Zunächst setzt er sich mit der Frage auseinander, wann ein wesentlicher Mangel  vorliegt.

Diese Frage hängt von Art des Mangels, Umfang und seinen Auswirkungen ab. Selbst die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ist zwar ein wichtiger Ansatzpunkt, aber nur einer der zu berücksichtigenden Umstände.

Zu der Frage, ob der Auftragnehmer bei einem noch nicht beendeten Vertrag nach erteilter Schlußrechnung sich auf das Recht berufen kann, Abschlagszahlungen zu fordern, führt der BGH folgendes aus:

Soweit der Vertrag noch nicht beendet ist, weil eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, bzw. eine Kündigung des Vertrags nicht ausgesprochen ist, kann der Auftragnehmer den Anspruch auf Abschlagszahlung geltend machen, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert.

Dies führt in der Konsequenz dazu, daß bei einer Abnahmeverweigerung und Stellung der Schlußrechnung für den Fall, daß das Gericht feststellt, daß wesentliche Mängel vorliegen und die Abnahme zurecht verweigert wird, hilfsweise der Schlußrechnungsbetrag als Abschlagszahlung geltend gemacht werden kann.