(LG Lübeck, Teilurteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen 2 O 248/01)

Auch bei bestrittener Abnahme und erhobenen Mängelbehauptungen wird der Werklohnanspruch des Nachunternehmers gemäß § 641 II BGB fällig, wenn der Hauptunternehmer die entsprechende Vergütung für diese Leistung von seinem Auftraggeber erhalten hat.

Häufig versuchen General- oder Hauptunternehmer, besonders gerne auch Bauträger, ihre Nachunternehmer nicht zu bezahlen aufgrund von Einwendungen, die nicht einmal der Bauherr gegenüber dem Hauptunternehmer erhebt. Das Teilurteil des LG Lübeck stellt klar, dass ein derartiges Verhalten vom Ansatz her unzulässig ist. Insbesondere können nicht Beträge einbehalten werden, die vom Bauherrn bereits bezahlt (und nicht zurückgefordert) werden. Die Auszahlungsverweigerung hinsichtlich solcher Beträge ist von Seiten des Gerichts offensichtlich als treuwidrig angesehen worden.

Praxistipp: Zu beachten ist bei Fällen dieser Art allerdings, dass das Urteil nur einschlägig sein kann, wenn die vertraglichen Regelungen und das Leistungssoll für die gegenständlichen Bauleistungen zwischen Bauherrn und Hauptunternehmer einerseits, sowie Hauptunternehmer und Subunternehmer andererseits praktisch identisch geregelt sind. In der Regel wird dies allerdings der Fall sein.