KG, Urteil vom 13.12.2004, 24 U 354/02

Der AG beauftragte den AN mit der Erbringung von Tiefbauarbeiten zu einem Pauschalpreis. Basis des Angebots war ein Baugrundgutachten. Tatsächlich zeigten sich wesentlich schlechtere Baugrundverhältnisse, als in den Baugrundgutachten enthalten. Der AN macht daher Mehrkosten geltend. Der AG wendet ein, es handele sich um einen Pauschalpreis und Mehrvergütungsansprüche bestünden nicht.

Nicht so jedoch das Gericht. Denn im vorliegenden Fall seien die schlechteren Baugrundverhältnisse für den Unternehmer nicht vorhersehbar gewesen, so dass er sie kalkulatorisch nicht habe berücksichtigen können. Das Baugrundrisiko trage der Unternehmer nicht. Das KG hat in diesem Zusammenhang auch eine weitere Rechtsfrage zur Ermittlung des Mehrpreises entschieden. Denn im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer in seiner Kalkulation einen nicht auskömmlichen Preis angesetzt. Der AG wandte daher ein, dass unter Berücksichtigung dieses Kalkulationsgrundlagen der Mehrpreis zu berechnen sei. Auch dem folgte das KG nicht, sondern stellte sich auf den Standpunkt, die reinen Mehrkosten seien anhand einer angemessenen Preisermittlungsgrundlage zu berechnen, wobei das Gericht vorliegend auf die übliche Vergütung abstellte.