rteil des OLG Hamm, AZ: 13 U 71/99

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde wegen einer gelieferten Software Mängel gerügt. Der Fachhändler kam vor Ort und nahm die Fehlersuche auf. Er stellte fest, daß es sich nicht um einen Programm-, sondern um einen Bedienungsfehler handelte und stellte die von ihm aufgewandte Zeit in Rechnung.

Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen und führt aus, daß ein Kunde von einem Computer-Händler eine kostenlose Fehlersuche erwarten dürfe, selbst wenn die Reklamation am Ende ungerechtfertigt war, dürfe der Fachhändler keine Bearbeitungsgebühr verlangen. Der Kunde sei Laie und könne selbst nicht einschätzen, ob ein Mangel oder ein Bedienungsfehler am Gerät vorliege.