Landgericht Münster, Urteil vom 21.01.2000

Auch in diesem Fall ging es um die Frage, ob bei Internet Auktionen ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Das Landgericht Münster war der Auffassung, daß ein solcher nicht zustande komme, da der Verkäufer dem Internet Auktionshaus keine rechtsverbindliche Vollmacht erteilt habe. Sein Angebot sei vielmehr nur als Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten zu verstehen (invitatio ad offerendum). Um einen wirksamen Kaufvertrag herbei zu führen, müsse das Angebot des Bieters durch den Verkäufer nochmals ausdrücklich angenommen werden.