Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.1997  9 AZR 267/96

Während des unbezahlten Erziehungsurlaubs steht Arbeitnehmer/innen gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Haben sie aber bei Beginn des Erziehungsurlaubs den bis dahin zustehenden Erholungsurlaub noch nicht vollständig erhalten, können sie ihn nach Beendigung des Erziehungsurlaubs im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres verfällt dieser Anspruch.

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Urlaub wegen Inanspruchnahme eines weiteren Erziehungsurlaubs nicht genommen werden konnten

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