BAG Urt. v. 29.11.1995in NZA 1996 702).

Eine Vertragliche Ausschlußfrist wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie der Verwender (Arbeitgeber) ohne besonderen Hinweis und ohne drucktechnische Hervorhebung unter  falscher oder mißverständlicher Überschrift (z.B.”Schlußbestimmungen") einordnet.

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