Arbeitsgericht Frankfurt, 7 Ca 1743/99

Weihnachtsgeld darf Arbeitnehmern grundsätzlich nicht wegen Unzufriedenheit mit ihrer Arbeitsleistung gestrichen werden. Im aktuellen Fall gaben die Richter der Klage

eines Steuergehilfen statt und verurteilten dessen Arbeitgeber, ein Steuerberaterbüro, dem Mitarbeiter das Weihnachtsgeld voll auszuzahlen. Der Vorgesetzte hatte die Streichung der Gratifikation mit dem Argument begründet, der Arbeitnehmer habe die von ihm erwarteten Umsatzzahlen nicht erreicht. Im Arbeitsvertrag war aber keine Koppelung von Umsatzzahlen und Weihnachtsgratifikation vereinbart worden.

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