BArbG vom 23.01.2001 – 9 AZR 26/00

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zunächst fristgerecht gekündigt. Er stellte ihn von der Arbeit sofort frei zur Abgeltung dessen noch bestehenden Urlaubs und Überstunden. Während der Kündigungsfrist kündigte der Arbeitgeber nochmals, nunmehr jedoch aus wichtigem Grunde fristlos. Der Arbeitnehmer verlangt, nachdem der Arbeitgeber von der fristlosen Kündigung wieder Abstand nimmt, Urlaubs- und Überstundenvergütung für die Restlaufzeit zwischen fristloser Kündigung und Ablauf der regulären Kündigungsfrist, da sich der Arbeitgeber jedenfalls aufgrund der fristlosen Kündigung in Annahmeverzug der Arbeitsleistung befinde, diese Zeit demnach nicht auf die Resturlaubsansprüche anzurechnen sein.

Dem widersprach jedoch das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer kann zwar Vergütung für Zeiten, in denen er nicht arbeitet, u.a. dann vom Arbeitgeber verlangen, wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet. Das setzt voraus, daß der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit hat, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet hat. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeitsbefreiung unberührt. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort

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