BGH-Urteil vom 23.06.2005, Az: VII ZR 200/04

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauträger in einem Bauobjekt andere Fenster eingebaut, als diese in der Baubeschreibung beschrieben waren. Die Eigentümer machten Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend. Dieser beruft sich darauf, dass im Bauträgervertrag enthalten sei, dass er das Recht habe, andere als die beschriebenen Materialien zu verwenden und die Bauausführung zu ändern, soweit die tatsächliche Bauausführung gleichwertig zur beschriebenen Bauausführung ist.

Der BGH ließ diesen Einwand nicht geltend, sondern erklärte, dass diese Klausel unwirksam sei. Ein Änderungsvorbehalt sei nur dann zulässig, wenn ein triftiger Grund für eine Änderung vorliege. Diese triftigen Gründe, unter denen eine Änderung zulässig sei, müssten im Vertrag auch genannt sein. Die geänderten Fenster seien daher nicht vertragsgemäß, so dass der Bauträger Schadensersatz schulde.

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