Gleichzeitiger Betrug des Generalunternehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001, Baurecht 2001, 1780

Für den Bau eines Einfamilienhauses wurde ein Architekt vom Bauherren mit Planung und Bauaufsicht beauftragt. Weil die Kellerbodenplatte rund einen Meter unter dem höchsten bekannten Grundwasserstand liegen sollte, plante der Architekt eine gegen Auftrieb gesicherte, bewehrte, 25cm dicke Bodenplatte und grundwassersicher zu isolieren, Kellerwände. Der Generalunternehmer erbrachte (wie leider ständig der Fall) aus Kostengründen die Ausführung des Kellergeschosses nicht druckwassersicher. Der Architekt behauptet später, die Baufirma telefonisch auf die Ausführungsmängel hingewiesen zu haben, setzte jedoch seine Bauaufsicht fort und nahm die Rohbauarbeiten später ohne Beanstandung ab. Später kam es zu Grundwassereintritten. Der Architekt wird wegen des zwischenzeitlichen Konkurses der Baufirma, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht verurteilt den Architekten antragsgemäß. Es stützt sich hierbei sowohl auf Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Architekten, als auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Der vorliegende Undichtigkeitsmangel des Bauwerkes lässt auf einen Mangel des Architektenwerks schließen. Schon der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Baumangel auch auf einen Mangel des Architektenwerks zurückzuführen ist. Der bauleitende Architekt hat gerade Isolierungsarbeiten als besonders gefahrträchtige Arbeiten mit gesteigerter Aufmerksamkeit zu überwachen. Selbst wenn der Bauherr eigenmächtig von den Plänen abweicht, muss der Architekt diesen dann eindringlich auf die Folgen der mangelhaften Ausführung hinweisen. Der Architekt haftet deshalb bereits aus Werkvertragsrecht. Darüber hinaus haftet er auch aus unerlaubter Handlung. Darin, dass der Architekt bei der Abnahme als mangelfrei mitwirkte, obwohl er wusste, dass die Baufirma  planwidrig minderwertig ausgeführt hatte, liegt eine Mitwirkung an dem von der Baufirma begangenen Betrug. Als Gehilfen der Tat braucht den Architekten selbst kein Täuschnissvorwurf zu treffen; es reicht aus, wenn er die fremde Tat vorsätzlich fördert.

Praxishinweis:

Leider ist ständig festzustellen, dass von Baufirmen gerade hinsichtlich Dichtheit von Kellern ständig elementare Fehler gemacht werden. Hierzu gehören fehlende Abdichtung der Bodenplatte, Einbringen der Bodenplatte ohne vorherige Bearbeitung des Untergrundes, z. B. durch eine Magerbetonschicht, fehlerhafte oder nicht vorhandene Ausbildung der sogenannten Hohlkehle zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand usw.. Nach der Rechtssprechung wird man hier regelmäßig von einer Mithaftung des Architekten ausgehen können. Für den Bauherren ist es nicht zuletzt deshalb von elementarer Wichtigkeit, sich nicht von den Verlockungen der Baufirmen beeindrucken zu lassen, man werde dort die Planung selbst mitmachen. Grundsätzlich ist nur bei direkter Einschaltung eines Architekten durch den Bauherren eine Sachwaltung in dessen Interessen denkbar, da ausschließliches Interesse der Baufirma natürlich ist, billigst möglich zu leisten, um den Gewinn zu maximieren. Nicht zu vernachlässigen ist darüber hinaus auch der Vorteil, dass ein Architekt über eine Haftpflichtversicherung verfügen muss, wohingegen gerade die Baufirmen, die besonders mangelhaft bauen, regelmäßig nicht die Gewährleistungsfrist ohne Insolvenzverfahren überstehen.