Wenn ein Architekt zur Mitwirkung bei der Vergabe beauftragt ist, gehört die Vorbereitung der Bauverträge mit wirksamen Vertragsbedingungen zum Kernbereich seiner Leistungspflichten. Der Architekt hat vorliegend ein Formular mit mangels Obergrenze unwirksamer Vertragsstrafenklausel erstellt, auf dessen Basis der Bauvertrag abgeschlossen wurde. Später verliert der Bauherr einen Prozess gegen den Generalunternehmer in Höhe von über € 50.000,00 Vertragsstrafe. Diese macht er schadensersatzweise nunmehr gegen den Architekten geltend.

Das OLG gibt dem Bauherrn recht. Der Architekt muss die klassischen Bestandteile von Bauverträgen kennen und ist im Namen seiner Leistungspflicht bei der Mitwirkung der Vergabe verpflichtet, wirksame Vertragsmuster vorzulegen. Ein Verweis auf erforderliche Beratung durch einen Anwalt entbindet den Architekt grundsätzlich nicht von der diesbezüglichen Haftung.

Praxistipp: Für den Architekten bleiben hier eigentlich nur zwei Möglichkeiten, halbwegs gesichert vorzugehen:

Entweder es werden unverändert Vertragsmuster verwendet, die beispielsweise von einer Standesorganisation (Architektenkammer o.ä.) herausgegeben und ständig auf dem laufenden gehalten werden. Alternative ist eine reine Vereinbarung der VOB/B, wobei allerdings die in der VOB vorgesehenen Regelungsräume auch –besonders zugunsten des Bauherrn- ausgefüllt werden müssen. Ferner ist der Bauherr dann darauf hinzuweisen, dass die VOB/C nur als Mindeststandard zu vereinbaren ist, sowie darauf, dass die VOB/C auch Regelungen zur Abrechnung enthält, die gegenüber dem BGB nachteiliger sein können.

Letzte Möglichkeit ist schließlich, dass der Architekt bezüglich seiner insoweit bestehenden Verpflichtungen einen Anwalt mit Ausarbeitung eines Vertragsentwurfes beauftragt. Abgesehen von der zu erwartenden höheren Qualität der Vertragsurkunde hat der Architekt dann immerhin einen Rückgriffsschuldner für Haftungsansprüche, allerdings eben auch Kosten zu tragen, die den Ertrag dieser Leistungsphase schmälern.