(OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2002, IBR 2003, 144)

Ein Architekturbüro überträgt einer freien Mitarbeiterin Planungsaufgaben aus der Gebäudeplanung. Nach Leistungserbringung verlangt die freie Mitarbeiterin das volle HOAI Honorar. Der Architekt wendet hingegen ein, es sei nur eine pauschale monatliche Vergütung von DM 4.000,00 vereinbart gewesen.

Das Gericht stellt klar, dass ein Werkvertrag zustande gekommen ist, auf den die HOAI zwingend anzuwenden ist. Nach ständiger Rechtssprechung ist diese nicht berufsbezogen, sondern leistungsbezogen. Es kommt also nicht darauf an, wer die Planungsleistungen erbringt. Dies kann sogar auch ein Nichtarchitekt sein. Insoweit ist es also auch unerheblich, ob die Klägerin freie Mitarbeiterin des Architekten war. Die HOAI ist damit auch auf freie Mitarbeiterverhältnisse anzuwenden, sofern der freie Mitarbeiter nicht arbeitnehmerähnliche Person ist.

Praxistipp: Diese Entscheidung verdeutlicht, wie schon andere zuvor, ein erhebliches Risiko für Architekturbüros, die sich der Einschaltung von freien Mitarbeitern bedienen. Entweder handelt es sich um arbeitnehmerähnliche Personen, dann ist kein Honorar auf Basis der HOAI an sie zu bezahlen, allerdings fallen dann Sozialabgaben an. Alternative ist ein echtes freies Mitarbeiterverhältnis, mit der Konsequenz, dass dann die HOAI Honorare zu bezahlen sind und vom freien Mitarbeiter gerichtlich regelmäßig erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Einzige Lösungsmöglichkeit ist hier, die Leistungen, die an den freien Mitarbeiter übertragen werden, so exakt als Teilleistungen des Gesamtauftrages zu beschreiben, dass dem freien Mitarbeiter dann wenigstens nur ein Teilhonorar für die beauftragten Leistungsteile zusteht. Andere Leistungen muss er dann allerdings auch nicht ausführen. Bei der Übertragung solcher Teilleistungen sind allerdings die Minderungsvorschriften nach § 5 Abs. 1 u. 2 HOAI zu beachten.