OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.1999, Aktenzeichen: 4 U 47/99

Ein Ingenieur wurde beauftragt, in einer Justizvollzugsanstalt Anlagenteile bei der technischen Gebäudeausrüstung vollständig neu zu planen. Der Fachplaner berechnete sein Honorar unter Berücksichtigung eines Umbauzuschlags und begründet dies mit den Planungserschwernissen im vorhandenen Altbaugebäude. Das beklagte Bundesland stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Umbauzuschlag nicht gerechtfertigt sei, weil die technische Anlage komplett neu sei.

Das Gericht teilte die Auffassung des Bundeslandes. Ein Umbauzuschlag falle nur an, wenn sich die Planungsleistungen auf einen Umbau der jeweiligen technischen Anlage beziehe. Soweit eine solche aber nicht umgebaut, sondern vollständig neu geplant werde, entfalle der Zuschlag. Eine andere Auslegung sei mit der Systematik der HOAI nicht vereinbar.