OLG Köln, Urteil vom 16.12.2005, AZ: 20 U 204/03

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 27.09.2006, AZ: VII ZR 11/06

In diesem Fall war ein Statiker beauftragt, die Statik für einen Gebäudekomplex zu erstellen. Dieser bestand aus einem Wohnhaus sowie einem Wohn- und Geschäftshaus. Beide Gebäude standen auf einer gemeinsamen Tiefgarage und hatten gemeinsame Versorgungs-einrichtungen. Fraglich war, ob diese Gebäude als einheitliches Gebäude zu betrachten waren oder als mehrere Gebäude mit der Folge eines höheren Ingenieurhonorars.

In der Entscheidung führte das OLG Köln aus, dass tatsächlich auch dann mehrere Gebäude vorliegen können, wenn diese auf einer gemeinsamen Tiefgarage stehen und gemeinsame Versorgungseinrichtungen aufweisen. Maßgebliches Kriterium sei vielmehr die Frage, ob jedes Gebäude eine eigenständige Funktionseinheit darstellt. Dabei ist auf die konstruktive und funktionelle Selbständigkeit abzustellen. Da vorliegend die Gebäude äußerlich getrennt waren, stellen sie trotz ihrer teilweisen gleichartigen Nutzungen eigenständige Funktionseinheiten dar. Hiervon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Gebäude auf einer gemeinsamen Tiefgarage stehen und gemeinsame Versorgungseinrichtungen aufweisen. Bereits der äußeren Anschauung nach handele es sich um eigenständige Gebäude mit eigenen Eingängen, die ansonsten keine konstruktiven oder räumlichen Gemeinsamkeiten aufweisen.