OLG Braunschweig, Urteil vom 18.11.1999, Aktenzeichen: 8 U 136/99 Ein Bauherr beauftragte eine Verputzfirma, Verputzarbeiten auszuführen. Vor Beginn dieser Verputzarbeiten erfolgte ein gemeinsames Aufmaß, die sich auch auf zu erbringende Mehrstärken, die vereinbart waren, bezog. Dieses Aufmaß wurde von beiden Beteiligten unterschrieben mit dem Zusatz: „für die Richtigkeit und ein ordnungsgemäßes gemeinsames Aufmaß bzw. Festlegen der Leistung „Mehrstärken“-Gewerke „Putzarbeiten-Innen“ gemäß VOB/B.“ Nach Durchführung der Arbeiten führte der Auftraggeber ein selbständiges Beweisverfahren durch, in dem festgestellt wurde, dass die Putzstärken nicht in dem Umfang aufgebracht wurden, wie die Parteien dies ursprünglich festgelegt hatten. Daraufhin verklagte der Auftraggeber die Putzfirma auf Rückzahlung des überzahlten Betrages. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig haben die Klage abgewiesen. Beide Gerichte sind der Auffassung, dass der Auftraggeber an dieses gemeinsame Aufmaß gebunden ist. Unerheblich sei hierfür, ob dies vor oder nach Ausführung der Putzarbeiten erstellt worden sei.