BGH, Urteil vom 13.09.2001, IBR 2001, 657 Beim Bau einer Reihenhausanlage zu einem Pauschalpreis verlangt der Generalunternehmer wegen des Einbaus von Stahlträgern einen Nachtrag von über einer halben Mio. DM. Für den Fall, dass eine Nachtragsvereinbarung nicht Zustande kommt, droht er einen Baustop an. Um diesen zu vermeiden, unterzeichnet der Bauträger eine Nachtragsvereinbarung über einen geringfügig unter der Forderung liegenden Betrag und leistet darauf auch eine Teilzahlung von über DM 100.000,00. Nach Fertigstellung verlangt der Bauträger Rückzahlung seiner Anzahlung, wohingegen der Generalunternehmer die Restsumme der Zusatzbeauftragung verlangt. Der BGH gibt dem Auftraggeber dem Grunde nach Recht. In der Drohung mit einem unberechtigten Baustop sieht der BGH eine widerrechtliche Drohung, die nach sich zieht, dass der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zusteht, der sich auf Befreiung von den Zahlungsverbindlichkeiten und Rückforderung geleisteter Zahlungen bezieht. Der Generalunternehmer kann dem Bauherren nicht entgegen halten, er hätte ja nicht unterschreiben müssen. Wer eine widerrechtliche Drohung ausspricht, kann dem Bedrohten nämlich grundsätzlich nicht entgegen halten, dass dieser der Drohung nicht stand hält. Bei einem (hier vorliegenden) VOB/B–Vertrag sind die Nachtragsansprüche ausführlich geregelt. Insbesondere reicht es zur Geltendmachung eines Nachtragsanspruches aus, wenn dieser einseitig angekündigt wird. Schon dies reicht also zur Rechtewahrung des Generalunternehmers aus, vorausgesetzt das überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch vorliegt. Praxishinweis: Dem Unternehmer ist zu raten, anstelle eines riskanten Baustops zunächst mildere Mittel zu wählen, z. B. Zahlungssicherheiten zu verlangen, bzw. Abschlagsrechnungen zu stellen und diese einzuklagen.