BGH-Urteil vom 31.03.2005, VII ZR 369/02 Im vorliegenden Fall klagte ein Bauunternehmer Werklohn ein. Die Werklohnforderung war der Höhe nach unbestritten. Der Bauherr berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Er machte geltend, es bestünden an dem Bauwerk Mängel. Diese Mängel waren jedoch nur äußerst schwierig und zeitraubend festzustellen. Das Oberlandesgericht gab daher der Zahlungsklage des Werkunternehmers mit der Begründung statt, dass ein Zurückbehaltungsrecht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen sei, wenn die Klärung der Frage, ob Mängel vorliegen, so schwierig und zeitraubend ist, dass die Durchsetzung der Forderung auf unabsehbare Zeit verhindert werde. Dem folgte der BGH jedoch nicht. Allein der Aufwand und der Zeitablauf reiche für eine Treuwidrigkeit nicht aus. Zum einen sei nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall die Feststellung der Mängel aufwendiger sei als in anderen Fällen. Selbst wenn die Klärung der behaupteten Mängel aufwendiger sei als sonst in einem Bauprozess üblich, könne deswegen dem Bauherren sein Zurückbehaltungsrecht nicht entzogen werden.