OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2006, AZ: 22 U 32/06 Der AG ist Eigentümer einer Betriebshalle, deren Dach bei einem Sturm beschädigt wurde. Die Beschädigung erfolgte im Jahre 1992. Mit der Sanierung wurde der AN beauftragt. Teil der Sanierung war, dass gemäß eigener Leistungsposition 497 m² zusätzliche mechanische Befestigung mit Befestigungselement Typ 120 mm lang durchzuführen war. Die Sanierung erfolgte im Jahre 1993. Im Jahre 2001 wurde das Dach erneut bei einem Sturm beschädigt. Hierbei wurde festgestellt, dass entgegen den technischen Vorschriften teilweise weniger als 10% der notwendigen Tellerdübel zur Ausführung gelangt waren. Der AN bestritt zunächst eine mangelhafte Ausführung und berief sich vorsorglich auf die Einrede der Verjährung. Das Gericht hatte Beweis erhoben und festgestellt, dass teilweise fast 90% zu wenig Tellerdübel ausgeführt wurden. Das Erstgericht gab der Klage statt. Der AN legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das OLG wies die Berufung jedoch zurück. Vorliegend greife nicht die fünfjährige Gewährleistungsfrist, sondern die zum damaligen Zeitpunkt noch gültige dreißigjährige Verjährungsfrist, die sich nach heutigem Recht auf 10 Jahre verkürzt. Diese Frist greife dann Platz, wenn ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliege. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liege vor, wenn sich der Werkunternehmer bewusst sei, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit sei, er nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet sei und ihn trotzdem nicht offenbare. Vorliegend sei der Mangel so offensichtlich und schwerwiegend, dass bereits aufgrund dieser massiven Mangelhaftigkeit von einer fehlerhaften Organisation auf der Baustelle ausgegangen werden müsse. Jedenfalls liege daher ein Organisationsverschulden vor. Der AN hätte durch Inaugenscheinnahme rechtzeitig prüfen müssen, ob eine ausreichende Anzahl von Befestigungen vorliegt. Auch wenn er evtl. einen Subunternehmer beauftragt hätte, hätte er dessen Arbeit entsprechend überprüfen müssen. Die Mängelansprüche waren daher nicht verjährt.