OLG Celle, Urteil vom 25.11.1998, AZ: 14 a (6) U 235/96
1. Sachverhalt
Ein Käufer erwirbt von einem Bauträger Wohnungen. Im Kaufvertrag wird keine bestimmte Wohnfläche zugesichert, sondern auf den Bauantrag nebst Anlagen Bezug genommen. Hierzu gehört eine Wohnflächenberechnung. Der Käufer stellt nachträglich fest, daß die Abweichung der tatsächlich ausgeführten Wohnfläche von der geschuldeten Wohnfläche bei nur 1,94% liegt und deshalb unerheblich sei.
2.  Entscheidung
Das OLG Celle hat entschieden, daß ein Gewährleistungsanspruch wegen dieser geringen Abweichung nicht besteht.
Es könne aber ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertraganschluß bestehen, weil der Verkäufer seine Aufklärungspflicht bewußt verletzt hat und nicht auf die geänderten Vertragsunterlagen, nämlich die geänderte Wohnflächenberechnung hingewiesen hat.
Der BGH hat 1987 festgestellt, daß bei einer Wohnflächenminderung von mehr als 10% auf jeden Fall ein Fehler vorliegt und der Erwerber Gewährleistungsansprüche geltend machen kann (BGH, IBR 97, 409). Ob auch eine geringe Abweichung zu einer Minderung führen kann ist jedoch ungeklärt.